Laurin hat geschrieben: ↑16.10.2025, 15:19
(Ich glaub' da könnte man sogar gut Gewinn einfahren)
Es muss einen definierten juristischen Vertragspartner für das/die Veranstaltungsunternehmen und/oder den Veranstaltungsort geben.
An dem bleiben alle Unwägbarkeiten hängen, auch finanzielle!
Das muss glasklar sein.
Wenn z.B. ein Konzert wegen zu geringer Teilnehmerzahlen abgesagt wird oder die Kalkulation der Eintrittspreise fehlkalkuliert ist, liegt das unternehmerische Risiko grundsätzlich beim Veranstalter. Eine spezielle Versicherung greift in diesem Fall nur sehr eingeschränkt.
Wird ein Konzert abgesagt, weil sich zu wenige Tickets verkauft haben oder eine sonstige Fehlkalkulation vorliegt, handelt es sich um eine eigenverantwortliche Entscheidung des Veranstalters und nicht um höhere Gewalt. Nach deutschem Zivilrecht (§§ 280 ff., 323, 326 BGB) erlischt in diesem Fall die beiderseitige Leistungspflicht: Der Besucher erhält den Eintrittspreis zurück, weitergehende Ansprüche (z. B. Reisekosten) bestehen nur bei einem Verschulden des Veranstalters.
Der Veranstalter bleibt dagegen auf seinen bisherigen Kosten (z. B. Miete, Werbung, Künstlerhonorare) sitzen, da der Grund für die Absage aus seinem Verantwortungsbereich stammt.
Der Veranstalter trägt das wirtschaftliche Risiko der Entscheidung, ein Event durchzuführen oder abzusagen. Er kann Konzertverträge nicht einfach einseitig auflösen, ohne Rückzahlungen leisten zu müssen.
Für Ticketkäufer gilt: Der Kaufpreis ist voll zu erstatten, wenn das Event nicht stattfindet. Für Künstler oder Dienstleister besteht Anspruch auf Ausfallhonorar, wenn dies - wie üblicherweise der Fall - vertraglich geregelt ist.
Eine Veranstaltungsausfallversicherung deckt finanzielle Schäden durch Absage oder Abbruch eines Events nur bei unvorhergesehenen Umständen, etwa:
• Erkrankung oder Unfall des Künstlers („Non-Appearance“)
• technische Defekte oder Wetterkatastrophen
• behördliche Verbote, Terrorgefahren oder Trauerfälle.
Ein bloß mangelnder Ticketverkauf fällt nicht unter die üblichen Versicherungsbedingungen solcher Policen, da er als normales unternehmerisches Risiko des Veranstalters gilt.
Ähnliches gilt für defizitäre Fehlkalkulation des Eintrittspreises, bedingt durch eine zu geringe Besucherzahl.
Das Alles ist Risiko des Veranstalters und der ist nicht identisch mit den Besuchern oder Fans.
Üblicherweise ist im angedachten Fall PR-WeltCon konkret der Vorstand eines Fanclubs Rechtspartner in Sachen Veranstaltungsort oder Eventunternehmen. In allen juristischen und ökonomischen Belangen.