Und wenn man sich dort die Urteile anschaut, dann steht auf jeden Fall fest, dass unser Verfassungsgericht die europäische Ordnung wie sie derzeit ist (und sogar wie sie vor der qualifizierten Mehrheit war) als demokratisch im Sinne des Grundgesetzes wertet (Solange I + Solange II und Maastrichtentscheidung).
Ob das Bundesverfassungsgericht da das letzte Wort hat oder nicht (was tatsächlich umstritten ist), ist zumindest insofern irrelevant, weil das Bundesverfassungsgericht bisher der europäische Ordnung bescheinigt hat, sowohl demokratisch als auch im Einklang mit unseren Grundrechten zu sein (übrigens: mit den GRUNDrechten ... nur dort behält sich das Bundesverfassungsgericht eine Vorbehalt offen, nicht mit der Gesamtverfassung. In vieler Hinsicht wirkt nämlich EU-Recht unmittelbar aus unserer Verfassung, ohne dass es einen Umsetzungsakt ins deutsche Recht braucht (bei den meisten Richtlinien).
Der Meinungsstreit ist insofern äußerst spannend... kann aber im Ergebnis für die hiesige Diskussion dahinstehen. Weil eben die Identität der EU-Grundordnung mit der Verfassungsgrundordnung festgestellt wurde. Details in der verlinkten PDF (wird aber sehr juristisch und umfangreich). Wie immer ist hier die Verkürzung des tatsächlich juristischen Sachverhalts (zumindest in meinen Augen) etwas irreführend.
Quelle: ZJS 1/2018 - PDF-LinkVI. Zusammenfassung
EuGH und BVerfG gehen von einer autonomen Rechtsordnung der Europäischen Union aus. Beide Gerichte erkennen den Vorrang von Unionsrechtsakten vor mitgliedstaatlichem Recht an. Während der EuGH diesen Vorrang in absoluter Weise postuliert, behält sich das BVerfG in Ausnahmefällen eine Prüfungs- und Verwerfungskompetenz vor. Nach Ansicht des BVerfG ist nämlich die Rechtsordnung der Europäischen Union zwar autonom, aber nicht losgelöst, sondern abhängig vom Grundgesetz.
ie Ausnahmefälle – Solange-II, ultra-vires, Identitätskontrolle – sollten jedem Juristen zumindest ein Begriff sein.
https://www.google.com/url?sa=t&source= ... qJY74iJq6x